§ 7 MusikfachhAusbV — Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
2.
Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Waren annehmen und lagern,
b)
Warenbestände erfassen und kontrollieren,
c)
Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
d)
verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführenkann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
b)
den Musikmarkt einschätzen,
c)
Epochen der Musikgeschichte einordnen,
d)
Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
e)
Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigenkann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.