Eingangsformel MsV
Auf Grund des § 558c Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.