§ 5 MPhG
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.