§ 5 MPhG

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist

1.

die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2.

der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.