§ 15 MPhG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
a)
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
b)
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
2.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.