§ 15 MPhG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung

a)

"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder

b)

"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder

2.

entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.