§ 8.04 MoselSchPV — Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.