§ 11.01 MoselSchPV — Begriffsbestimmungen und Anwendung

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

1.

Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.

2.

Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.