§ 54 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.

die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;

2.

auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;

3.

die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1.

in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;

2.

denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind;

3.

die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.