§ 51 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten

Unverzüglich nach Eingang der in § 50 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende Angaben enthalten:

1.

das Datum seines Erlasses;

2.

dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind;

3.

ob die Betriebswahlvorstände nach § 46 beschlossen haben, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;

4.

dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

5.

dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden;

6.

die Zahl der zu wählenden Delegierten;

7.

dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

8.

die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte unterzeichnet sein muss;

9.

dass die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die Zahl der zu wählenden Delegierten;

10.

dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind;

11.

dass, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu wählen sind;

12.

wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;

13.

Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten;

14.

den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung;

15.

den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist;

16.

dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

17.

die Anschrift des Betriebswahlvorstands. Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.