§ 4 MolkMeistPrV — Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.

Prozess- und Verfahrenstechnik,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung und

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.