§ 21 MolkMeistPrV — Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn

1.

eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder

2.

mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.