§ 19 MntDBwVVDV — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer

1.

das Auswahlverfahren bestanden hat und

2.

nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch die Einstellungsbehörde die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.

(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund.

(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.

(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.