§ 13 MntDBwVVDV — Bestandteile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.