§ 16 MittelweserG

Sämtliche durch das Umlegungsverfahren entstehenden Kosten einschließlich der Neben- und Folgeeinrichtungskosten hat der Unternehmer zu tragen, soweit die Umlegung in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet erfolgt (§ 14 Abs. 1). Artikel 2 § 2, Artikel 3 des preußischen Gesetzes vom 21. April 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 253) zur Abänderung der Umlegungsordnung vom 21. September 1920 (Preuß. Gesetzsamml. S. 453) finden keine Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.