§ 16 MittelweserG
Sämtliche durch das Umlegungsverfahren entstehenden Kosten einschließlich der Neben- und Folgeeinrichtungskosten hat der Unternehmer zu tragen, soweit die Umlegung in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet erfolgt (§ 14 Abs. 1). Artikel 2 § 2, Artikel 3 des preußischen Gesetzes vom 21. April 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 253) zur Abänderung der Umlegungsordnung vom 21. September 1920 (Preuß. Gesetzsamml. S. 453) finden keine Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.