§ 10 MittelweserG

Den Beteiligten bleibt der nach § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vorgesehene Rechtsweg offen. Im Rechtsweg kann, und zwar unter Berücksichtigung der etwa gewährten Landentschädigung, nur über eine Entschädigung in Geld entschieden werden. Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind die Gerichte in der Bewertung der Landentschädigung frei.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.