§ 12 MinÖlAV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Verfügung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Angaben macht,

3.

entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.