§ 10 MinÖlAV — Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.