§ 8 MilchSoPrG — Aufbringen der Mittel
Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.