§ 10 MilchSoPrG — Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Soweit nicht nach § 2 Absatz 2 das Marktorganisationsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14 und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.