§ 15 MFBAProMediaFPrV — Schriftlicher Teil

(1) Der schriftliche Teil besteht aus

1.

einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und

2.

einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt

1.

für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und

2.

für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.

(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.