§ 70 MsbG — Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.