§ 3 MedInfoFAngAusbV — Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,

1.2

Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4

Umweltschutz;

2.

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung;

3.

Kommunikation und Kooperation;

4.

Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft;

5.

Informations- und Kommunikationssysteme;

6.

Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

in der Fachrichtung Archiv:

1.1

Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,

1.2

Erschließung,

1.3

Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,

1.4

Informationsvermittlung und Benutzungsdienst;

2.

in der Fachrichtung Bibliothek:

2.1

Erwerbung,

2.2

Erschließung,

2.3

Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,

2.4

Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;

3.

in der Fachrichtung Information und Dokumentation:

3.1

Beschaffung,

3.2

Erschließung,

3.3

Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,

3.4

Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,

3.5

Marketing;

4.

in der Fachrichtung Bildagentur:

4.1

Beschaffung,

4.2

Erschließung,

4.3

Aufbewahrung und technische Bearbeitung,

4.4

Bildvermittlung,

4.5

Marketing;

5.

in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation:

5.1

Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,

5.2

Erschließung und Verschlüsselung,

5.3

Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,

5.4

Statistik und Informationsdienstleistungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.