§ 3 MedInfoFAngAusbV — Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung;
3.
Kommunikation und Kooperation;
4.
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft;
5.
Informations- und Kommunikationssysteme;
6.
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Archiv:
1.1
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,
1.2
Erschließung,
1.3
Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,
1.4
Informationsvermittlung und Benutzungsdienst;
2.
in der Fachrichtung Bibliothek:
2.1
Erwerbung,
2.2
Erschließung,
2.3
Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,
2.4
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;
3.
in der Fachrichtung Information und Dokumentation:
3.1
Beschaffung,
3.2
Erschließung,
3.3
Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,
3.4
Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,
3.5
Marketing;
4.
in der Fachrichtung Bildagentur:
4.1
Beschaffung,
4.2
Erschließung,
4.3
Aufbewahrung und technische Bearbeitung,
4.4
Bildvermittlung,
4.5
Marketing;
5.
in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation:
5.1
Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,
5.2
Erschließung und Verschlüsselung,
5.3
Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,
5.4
Statistik und Informationsdienstleistungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.