§ 1 MedInfoFAngAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.

Archiv,

2.

Bibliothek,

3.

Information und Dokumentation,

4.

Bildagentur,

5.

Medizinische Dokumentation gewählt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.