Anlage MBergBGebV — (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3714)

NummerGebührentatbestandHöhe der Gebühr

in Euro

1Prüfung der Befürwortung eines Antragstellers für den Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet gegenüber der Internationalen Meeresbodenbehörde

1.1mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG)

1.1.1für Erforschung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche5 000 bis 100 000

1.1.2für Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche10 000 bis 150 000

1.1.3für Erforschung und Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche15 000 bis 200 000

1.1.4für gesonderte Vor-Ort-Versuche und Tests, je Versuch und Test5 000 bis 100 000

1.2ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG

1.2.1für Erforschung2 000 bis 30 000

1.2.2für Ausbeutung3 000 bis 40 000

1.2.3für Erforschung und Ausbeutung4 000 bis 50 000

2Prüfung der Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565)

1 000 bis 20 000

3Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4 Absatz 9 Satz 2 MBergG

250 bis 5 000

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.