§ 1 MBergBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.