§ 5 MbBO — Ausnahmen

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf

1.

zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung,

2.

im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen ist.

(2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.