§ 10 MbBO — Baubeginn

Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn

1.

die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und

2.

der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.