§ 10 MbBO — Baubeginn
Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn
1.
die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
2.
der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.