Eingangsformel MauerV

Auf Grund des § 6 des Mauergrundstücksgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.