Anlage 2 MarketGestAusbV — (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing - Zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 929 - 930)
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1
Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung und
2.2
Teamarbeit und Kooperationsind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.4
Informations- und Kommunikationssystemezu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Umweltschutz,
3.3
Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
4.
Werkstoffe, Werkzeuge und Gerätezu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1
Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2
Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
6.1
Entwurf und Planung, Lernziel a,
6.2
Umsetzung, Lernziele a und b,zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3
Kundenorientierte Kommunikation,
2.6
Anwenden von Englisch bei Fachaufgabenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutzfortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.3
Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele a, b, f und g,
6.1
Entwurf und Planung, Lernziele b bis k,
6.2
Umsetzung, Lernziele c bis f,
7.1
Beschaffung,
7.2
Kalkulationzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1
Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2
Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
3.3
Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
4.
Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte,
6.1
Entwurf und Planung, Lernziel a,
6.2
Umsetzung, Lernziele a und b,fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
IT-Anwendungen,
7.4
Kaufmännische Steuerung und Kontrollezu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.4
Informations- und Kommunikationssystemefortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.5
Qualitätssicherungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3
Kundenorientierte Kommunikation,
2.6
Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben,
7.4
Kaufmännische Steuerung und Kontrollefortzuführen und zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7.3
Erfolgskontrollezu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1
Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2
Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
3.3
Visuelle Verkaufsförderung und Werbung,
6.1
Entwurf und Planung,
6.2
Umsetzungfortzuführen und zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
IT-Anwendungen,
7.1
Beschaffung,
7.2
Kalkulationfortzuführen und zu vertiefen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.