§ 49 MarkenV — Nationaler Einspruch

(1) Der Einspruch nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1.

die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2.

der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3.

falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.

die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

5.

die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.