Anlage 1 MarkenG§8Bek 96 — Prüf- und Gewährzeichen der Republik Moldau für Gegenstände aus Edelmetall
Fundstelle: BGBl. I 1996, 748)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.