(XXXX) MarkenG§8Bek 2000-04
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
1.
die Flagge der "Internationalen Atomenergie-Organisation" (Anlage 1),
2.
das Emblem der "Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum" (Anlage 2),
3.
Name, Abkürzung und Embleme des "Inernationalen Büros für Maß und Gewicht" (Anlage 3) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Dieses Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. März 2000 (BGBl. I S. 445).
Bundesministerium der Justiz
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.