Anlage 1 MarkenG§8Bek 2000-04

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 737)

Flagge der Internationalen Atomenergie-Organisation

Flag of the International Atomic Energy Agency

Drapeau de l'Agence Internationale de l'Energie Atomique

... (nicht darstellbares weißes Emblem auf mittelblauem Grund)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.