(XXXX) MarkenG§8Bek97

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen

1.

Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Organisation für Auswanderung (Anlage 1),

2.

Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion sowie Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche (Anlage 2),

3.

Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (Anlage 3)von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. August 1996 (BGBl. I S. 1358).

Bundesministerium der Justiz

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.