Anlage 3 MarkenG§8Bek97 — Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(Inhalt: nicht darstellbares Emblem und Siegel,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 554)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.