§ 1 MarkenG — Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschützt:

1.

Marken,

2.

geschäftliche Bezeichnungen,

3.

geographische Herkunftsangaben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.