§ 5 MaisPflSchMV — Anordnungsbefugnis
In Anpassung an die örtlichen Verhältnisse kann die zuständige Behörde für die Aussaat des in § 3 Absatz 2 bezeichneten Maissaatgutes ergänzende Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, auf angrenzende Flächen zu verhindern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.