§ 4 MaisPflSchMV — Ausnahmen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder des § 3 Absatz 1 zu Versuchszwecken genehmigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern. Eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot nach § 2 Absatz 1 kann auch Ausnahmen von der in Anlage 3 beschriebenen Messmethode vorsehen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag über § 3 Absatz 3 Satz 2 hinaus Ausnahmen von dem Verbot nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erteilen, wenn eine Verwendung von pneumatischen Sägeräten ohne Abdriftminderung auf Grund der besonderen Aussaatbedingungen im Einzelfall oder für Versuchszwecke erforderlich ist. Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.