§ 1 LuftVStFestV 2014 — Steuersätze 2014
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,
2.in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,
3.in anderen Ländern42,18 Euro.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.