Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2014 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2013
- Fundstelle:
- BGBl I 2013, 4383
- Stand:
- 20260506175959
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, das durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Steuersätze 2014
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,
2.in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,
3.in anderen Ländern42,18 Euro.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.