§ 20 LuftSiAV — Übergangsregelung

(1) Die am Tag vor dem 28. Mai 2021 in Anlage R3 zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm aufgeführte Sicherheitsausrüstung gilt als zertifiziert und für den Einsatzort, an dem sie am Tag vor dem 28. Mai 2021 betrieben wurde, als zugelassen. Für diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend.

(2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind durchzuführen

1.

Routinetests nach § 17 spätestens am 1. Juni 2022,

2.

Funktionstests nach § 18 nach den Vorgaben der zuständigen Zertifizierungsstelle.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.