§ 18 LuftSiAV — Durchführung von Funktionstests

(1) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zugelassene Sicherheitsausrüstung durch Funktionstests an ihrem Einsatzort nach den Vorgaben im Zertifikat zu überwachen. Bei ortsveränderlicher Sicherheitsausrüstung kann die Überwachung unabhängig vom Einsatzort erfolgen.

(2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zur Überwachung durchgeführten Funktionstests und die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.

(3) Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung nicht die Vorgaben des Funktionstests im Zertifikat, darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Vorgaben wieder erfüllt werden. Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Zulassung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.