§ 14 LuftPersVDV 3 2017 — Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation
(1) Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.
(2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.