§ 1 LuftPersVDV 3 2017 — Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält Regelungen zu
1.
der Festlegung der Bewertungsmethode zum Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß Anhang I FCL.055 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist,
2.
dem erstmaligen Eintrag des Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,
3.
den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten,
4.
der Anerkennung von Nachweisen gemäß § 125 Absatz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,
5.
der Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und
6.
den Verfahren bei Beschwerden bezüglich des Ergebnisses einer Sprachprüfung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.