§ 14 LuftGerPV — Angeordnete Maßnahmen

Die zuständige Stelle kann jederzeit die Überprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs sowie Instandhaltungsmaßnahmen anordnen, wenn beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder wenn begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs bestehen. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeuge, die nach einem Muster gebaut wurden, wenn zu vermuten ist, dass das Muster Mängel aufweist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.