Eingangsformel LuftEBV
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.