§ 7 4. DV LuftBO — Verwendungszweck (zu § 23 LuftBO)

Ballone und Luftschiffe, die für die gewerbliche Beförderung von Personen eingesetzt werden, müssen in der Kategorie "Personenbeförderung 3" zugelassen sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.