§ 4 4. DV LuftBO — Ergänzungsausrüstung (zu § 19 LuftBO)

Die betriebliche Ergänzungsausrüstung muß mindestens bestehen aus:

1.

1 UKW-Sende-/Empfangsgerät mit einem Frequenzbereich von 117.975 bis 137.000 MHz

2.

1 Höhenmesser

3.

1 Variometer

4.

1 Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 mit einer Löschmittelmenge von mindestens 2 kg oder in Luftfahrzeugen zugelassene Handfeuerlöscher mit mindestens vergleichbarer Löschwirkung

4a.

Feuerlöschdecke nach DIN 14155

5.

1 Kompaß

6.

1 Hüllenthermometer

7.

1 Druckmesser für jede Versorgungsleitung

8.

1 Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157

9.

1 Kappmesser

10.

1 alternative Zündquelle

11.

1 Paar feuerhemmende Handschuhe. Für Körbe für 11 bis 19 Insassen und Luftschiffgondeln für 5 bis 9 Insassen ist

-

eine weitere Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157 und

-

ein weiteres Paar feuerhemmende Handschuhe mitzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.