§ 4 2. DV LuftBO — Führung von Aufzeichnungen
(1) Der Unternehmer hat fortlaufende Aufzeichnungen über die Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, einschließlich der Blockzeiten, und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder in übersichtlicher und prüfbarer Form zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Monate aufzubewahren. Fortlaufende Aufzeichnungen über andere Zeiten als Flugdienst- und Ruhezeiten können als Aufzeichnungen nach Satz 1 zugelassen werden, wenn anhand der darin aufgeführten Zeiten eine Prüfung der nach dieser Verordnung zulässigen Flugdienst- und Ruhezeiten möglich ist. Die Aufsichtsbehörde kann auf die Aufzeichnung von Ruhezeiten verzichten, wenn sich aus den fortlaufenden Aufzeichnungen der Flugdienstzeiten und dem nachweislichen Fehlen jeglicher anderer Dienstleistungen außer Flugdienst die Ruhezeiten zweifelsfrei ergeben.
(2) Überschreitungen der nach dieser Verordnung zulässigen Zeiten sind in den Aufzeichnungen deutlich zu kennzeichnen oder auf einem gesonderten Formblatt anzugeben.
(3) Wird ein Besatzungsmitglied von mehreren Unternehmern beschäftigt, haben diese einen Unternehmer für die Aufzeichnung sämtlicher Zeiten zu bestimmen. Die Aufsichtsbehörde kann einen Unternehmer dazu bestimmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.