§ 13 2. DV LuftBO — Positionierung
Die für die Positionierung aufgewendete Zeit gilt als Dienstzeit. Die Positionierung nach dem Ende der Ruhezeit, aber vor dem Dienst an Bord gilt als Teil der Flugdienstzeit, wird aber nicht als Flugabschnitt gezählt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.