§ 6 DVLStHV — Löschung
Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
1.
Lohnsteuerhilfevereine,
a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.